Urheberrecht - Urteil beschränkt "gewerbliche Haltbarkeit" von Werken

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    Urteil beschränkt "gewerbliche Haltbarkeit" von Werken


    Das Oberlandesgericht Köln hat in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss von Ende Dezember 2010 dem gewerblichen Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen zeitliche Grenzen gesetzt. Das hat Folgen für die Zulässigkeit von Auskunftsansprüchen an Provider.
    Bei der letzten Novelle des Urheberrechts hat der Gesetzgeber die Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen zum Anlass genommen, um Rechteinhabern einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Internetprovidern zu geben. Die Provider müssen seitdem in Fällen von Urheberrechtsverletzungen "in gewerblichem Ausmaß" die persönlichen Angaben von Tauschbörsennutzern herausgeben, deren IP-Adresse die Rechteinhaber ermittelt haben. Name und Anschrift nutzen dann von den Rechteinhabern beauftragte Anwälte, um kostenpflichtige Abmahnungen an die Urheberrechtssünder zu verschicken.


    Bei der Formulierung der Rechtsnorm, die der Umsetzung der so genannten "Enforcement-Richtlinie" (2004/48/EG) dient, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, festzulegen, ab wann eine Verletzungshandlung ein "gewerbliches Ausmaß" erreicht hat. Es blieb den Gerichten überlassen, den derart unbestimmten Rechtsbegriff zu definieren.


    Am 27. Dezember 2010 hat das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss (Az. 6 W 155/10) zu dieser Frage recht genau Stellung bezogen. Es stellte fest, dass grundsätzlich schon das Angebot eines einzelnen Werkes in einer Tauschbörse zu Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß führen kann, "da es der Rechtsverletzer [...] nicht mehr in der Hand hat, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird". Ein gewerbliches Ausmaß nimmt das Gericht auch dann an, wenn das betroffene Werk einen hohen Wert hat und beispielsweise mehrere Hundert Euro kostet. Schließlich liegt laut OLG ein gewerbliches Ausmaß vor, wenn ein Werk innerhalb der "relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird".


    Für Musikalben bemisst das OLG diese relevante Verwertungsphase "mit sechs Monaten" nach der Veröffentlichung. Sollte diese Frist verstrichen sein, "kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden", dass sich ein Werk noch in der relevanten Verwertungsphase befindet. Als Beispiel verweist das Gericht auf die Chart-Platzierung von Musikalben oder Singles. Sollte die Musik allerdings schon vor Ablauf der Sechsmonatefrist "verramscht" werden, ist laut OLG von einer kürzeren relevanten Verwertungsphase auszugehen.


    Für Kinofilme geht das Gericht von einer deutlich längeren "relevanten Verwertungsphase" aus, die "erst mit der Veröffentlichung des Films auf DVD" und nicht schon mit dem Kinostart beginnt. Auch bei Hörbüchern kann von einer längeren Frist auszugehen sein, wobei das Gericht im konkreten Fall zur Bewertung auch heranziehen würde, "wie umfangreich das Werk ist und welchen Erfolg es hat".


    Nach Ablauf der Fristen müssen Rechteinhaber im Einzelfall darlegen, warum der Upload eines Werks in eine Tauschbörse ihre Rechte in gewerblichem Ausmaß verletzen soll.


    Die genannten Fristen sollten nach Meinung des Rechtsanwalts Udo Vetter auch Abgemahnte im Blick haben. Laut Vetter "bleibt es natürlich ein gutes Argument gegen die Abmahnung selbst, dass die Urheberrechtsverletzung wegen des Alters der abgemahnten Titel jedenfalls kein gewerbliches Ausmaß hatte. Es lohnt sich also immer, das juristische Verfallsdatum der fraglichen Werke zu prüfen".


    Quelle: golem.de

  • didi1000

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