Manhunt 2 auf Liste B indiziert / Update: Beschlagnahmt

  • Auch Manhunt 2 steht seit heute ( 18.11.2008 ) auf dem Index




    Verwundern dürfte diese Meldung nicht. Nach den ganzen Problemen die das Videospiel Manhunt 2 weltweit hatte, folgt in Deutschland, wo das Spiel nie erschienen ist, der weitere Schritt.


    Mit dem heutigen Bundesanzeiger gab die Bundesprüstelle heute ( 18.11.2008 ) nicht nur die vorläufige Indizierung von Gears of War 2 bekannt, sondern auch die von Manhunt 2.


    Betroffen sind die EU-Versionen für die Playstation 2, für die Playstation Portable und für den Nintendo Wii.


    Erfolgen tut die Indizierung auf Listenteil B. Damit verstößt das Spiel nach Meinung der Bundesprüfstelle gegen §131 StGB. Diese Einschätzung müsste dann von einem Gericht bestätigt werden, welches dann die bundesweite Beschlagnahme von Manhunt 2 anordnen würde.


    Quelle: Schnittberichte.com


    War klar das das früher oder später passiert. :rolleyes:

  • ...und sich dann strafbar machen. Liste B bedeutet, dass das Spiel strafrechtlich relevant ist und daher weder verkauft noch importiert werden darf. Wer es bereits besitzt, darf es behalten, aber der Neuerwerb (auch von Gebrauchtspielen) ist verboten.

  • Und wie immer ziehen wir hier in Deutschland den kürzeren X(Aber zum Glück gibts ja alles in Österreich :D

  • Zitat

    Original von CrazyIcecap
    ...und sich dann strafbar machen. Liste B bedeutet, dass das Spiel strafrechtlich relevant ist und daher weder verkauft noch importiert werden darf. Wer es bereits besitzt, darf es behalten, aber der Neuerwerb (auch von Gebrauchtspielen) ist verboten.


    und...bekommt doch keiner mit ;)


    Die Österreicher geben D bestimmt keine Daten ihrer Kunden :D

  • Das Münchner Amtsgericht ordnete die Beschlagnahme des umstrittenen Titels an.

    “Es liegen Gründe für die Annahme vor, dass das vorbezeichnete Computerspiel eingezogen wird, da es einen solchen Inhalt hat, dass jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis seines Inhaltes den Tatbestand der Gewaltdarstellung (§§131, 74 d StGB) verwirklichen würde”, so der Beschluss.

    “Im Spielverlauf sehen sich die Protagonisten zahlreichen Opponenten gegenüber, die sich ausnahmslos als Menschen darstellen. Zudem finden sich einige Spielfiguren, die sich neutral verhalten, aber auch angegriffen werden können.”

    Weiterhin heißt es, dass Take 2 den Titel seit der Indizierung nicht mehr ausgeliefert hat. Laut Amtsgericht würde jedoch weiterhin die akute Gefahr bestehen, dass “Manhunt 2″ in den Handel kommen könnte. Bei einer Stichprobe im November 2008 sei der Titel in einigen Fachgeschäften vorrätig gewesen.

    Ein unhaltbarer Zustand. Das Amtsgericht weiter: “Aufgrund seines Inhalts ist das Computerspiel “Manhunt 2″ (Playstation 2) als Schrift, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, §131 Abs 1 StGB, anzusehen. Der Vertrieb verstößt gegen §131 Abs 1 Nr. 1 StGB.”

    “Das Spiel enthält eine Vielzahl von Tötungsszenen, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen. Diese sind auch grausam. Grausam tötet, wer seine Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. (vgl. Fischer, §211 StGB, Rn 56). [...].”

    “Die Gewalttätigkeiten werden in dem Spiel im Sinne des Paragraphen 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschildert, d.h. sie werden unmittelbar optisch und/oder akustisch wiedergegeben. Daran ändert auch der im Gegensatz zum Vorgänger “Manhunt” eingebaute Filter nichts, da die Szenen trotz des Filters deutlich zu erkennen sind. Zudem lässt sich dieser Filter relativ einfach technisch umgehen, womit diese Szenen ungefiltert zu erkennen sind.”

  • Zitat

    Original von Cifer
    Das Amtsgericht weiter: “Aufgrund seines Inhalts ist das Computerspiel “Manhunt 2″ (Playstation 2) als Schrift, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, §131 Abs 1 StGB, anzusehen. Der Vertrieb verstößt gegen §131 Abs 1 Nr. 1 StGB.”


    Die Richter sind wohl diejenigen, die nicht den Unterschied zwischen der Realität und einem Spiel verstehen.
    Das sind doch keine richtigen Menschen, sondern einach nur Pixel. Was haben die Leute immer für Probleme?
    Die sollen sich mal um wichtigeres kümmern als um so einen Kinderkram. :rolleyes:

  • didi1000

    Hat das Label [News] hinzugefügt.

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