AMTSGERICHT Verkauf von Zusatz für Spielekonsole soll unterbunden werden / Noch keine Entscheidung
Von Dennis Machwitz (Mainspitze, Ausgabe 3. Juni 2011)
RÜSSELSHEIM Der japanische Videospiele- und Konsolenhersteller Nintendo hat vor dem Rüsselsheimer Amtsgericht eine Klage gegen einen Onlineshop aus Rüsselsheim angestrengt. Rainer Benda, Betreiber des Versandhandels, wird die Verletzung des Urheberrechts vorgeworfen. Grund dafür sei der Vertrieb einer Vorrichtung der Spielekonsole „Nintendo DS". Mit einer sogenannten „Slot 1-Kart" wird es ermöglicht, handelsübliche Speicherkarten mit der Spielekonsole zu verbinden. Dabei ist dieser Adapter identisch mit den Kassetten von Nintendo, die nicht unter industriellen Standards stehen. Damit ist es möglich, Musikdateien, Bilder und Videos abzuspielen. Häufig werden diese Adapter jedoch für die Benutzung von Raub kopien verwendet. Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass diese Vorrichtung der bewussten Umgehung des Kopierschutzes dienen.
Anwältin: Keine Beihilfe zur Softwarepiraterie
Bereits im Oktober vergangenen Jahres erließ das Oberlandesgericht München eine einstweilige Verfügung gegen den Verkauf solcher Adapter. Verteidigerin Nicole Pritschow hingegen sieht keinen Zusammenhang mit der Beihilfe zur Softwarepiraterie. Es handele sich dabei um „eine uferlose Auswirkung des Paragraphen". „Genauso wie die Form einer CD nicht geschützt werden kann, ist das Verbot von Kassettenrohlingen nicht zulässig," erläutert die Rechtsanwältin. Zudem bedeute dies eine „Marktzugangsbeschränkung". Laut eines Gutachters von Nintendo aus Frankfurt, der anwesend war, besteht der grundsätzliche Unterschied der genannten Datenträger darin, dass bei den Modulen von Nintendo eine „ständige Verifizierung mit der Software" bestünde. Ein geschütztes Logo müsse von jeder Kassette gesendet werden, das mit einem bereits gespeicherten abgeglichen wird. Stimmen diese nicht überein, kann das Programm nicht ausgeführt werden.
Beklagter verweist auf Verantwortung der Kunden
Die Verteidigung hingegen vermutet, dass Nintendo auf seinen Spielen keinen direkten Kopierschutz programmiert. Somit wäre die Beschuldigung der Kopierschutzumgehung hinfällig. Nintendo, mit einem Vertreter der Rechtsabteilung aus Frankfurt im Rüsselsheimer Gericht, wollte sich dazu nicht äußern. Eine zentrale Frage bleibt, ob bereits die Nachahmung der Kassettenform eine Urheberrechtsverletzung ist. Die müsse aber dann vom Bundesgerichtshof untersucht werden. Der Angeklagte Benda, der durch den Verkaufsstopp einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden musste, sieht die Verantwortung bei den Verbrauchern: Er könne nicht kontrollieren, wenn die „Slot 1"-Karten für illegale Zwecke missbraucht werden. Richterin Andrea Besold vertagte die Verhandlung aufgrund nicht ausreichender Gutachten. Im Rahmen des „Anti Piracy Program" versucht Nintendo, wie im Internet erläutert wird, gegen Softwarepiraterie anzukämpfen. In Zusammenarbeit mit 54 Spieleherstellern erläutert der Konzern, wie Raub kopien zu erkennen sind. Mithilfe dieser Kampagne hofft Nintendo auf die Unterstützung von Kunden, die die Möglichkeit haben, von Softwarepiraterie zu berichten.
Quelle: rbenda.de